Verfahrensordnungen

Der Ombudsmann hat zwei Aufgabenbereiche mit jeweils einer Verfahrensordnung. Die Versicherungsunternehmen verpflichten sich durch den Beitritt zum Verein am Schlichtungsverfahren teilzunehmen, erkennen die Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) als verbindlich an (§ 5 Absatz 1 der Vereinssatzung) und unterwerfen sich den Entscheidungen des Ombudsmanns bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro (Absatz 2 in Verbindung mit der Verfahrensordnung). Auf dieser Grundlage ist der Ombudsmann in der Lage, die Versicherer zur Leistung zu verpflichten.

Bei Beschwerden über Versicherungsvermittler oder -berater wird der Ombudsmann aufgrund gesetzlicher Aufgabenzuweisung tätig. Diese Aufgabe beruht auf der sogenannten EU-Vermittlerrichtlinie (Artikel 10 der Richtlinie 2002/92/EG) sowie deren nationaler Umsetzung durch das Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts, das in wesentlichen Teilen zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist. Weitere Informationen finden Sie hier.

Die Rahmenbedingungen ergeben sich aus § 214 VVG. Das Gesetz räumt dem Ombudsmann nicht die gleichen Kompetenzen ein wie die Mitgliedsunternehmen, insbesondere kann der Ombudsmann nicht verbindlich entscheiden. Wegen der Unterschiede zum Unternehmensverfahren gilt für Beschwerden gegen Vermittler eine eigene Verfahrensordnung (VermVO).

Beide Verfahrensordnungen wurden 2016 an die Anforderungen des VSBG angepasst.

VomVO

Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO)

mehr
VermVO

Verfahrensordnung für Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen (VermVO)

mehr