Beschreibung der Zuständigkeit
Das Bundesministerium der Justiz hat den Versicherungsombudsmann e. V. als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder -beratern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkannt. Versicherungsvermittler im Sinne des Gesetzes sind Versicherungsvertreter und Versicherungsmakler.
Rechtliche Grundlagen
Nachfolgend geben wir zu den gesetzlichen Regelungen der Versicherungsvermittlung einige Hinweise.
1. Versicherungsvertragsgesetz (VVG)
In das reformierte Versicherungsvertragsgesetz, das zum 1. Januar 2008 in Kraft getreten ist, wurde der Abschnitt zu den Mitteilungs- und Beratungspflichten eingefügt. Zu finden sind die Vorschriften in den §§ 59 – 68 VVG. Neu ist dabei unter anderem auch die Schadensersatzpflicht des Versicherungsvermittlers, sofern dem Versicherungsnehmer durch die Verletzung von Beratungs- und Dokumentationspflichten ein Schaden entsteht – § 63 VVG.
2. Gewerbeordnung (GewO)
Neu eingefügt wurden hier unter anderem die Vorschriften §§ 11a, 34d und 34e GewO. § 11a GewO betrifft das Vermittlerregister, das öffentlich unter www.vermittlerregister.org einsehbar ist. § 34d GewO ist die gewerberechtliche Vorschrift für Versicherungsvermittler und § 34e GewO die entsprechende Vorschrift für Versicherungsberater.
3. Verordnung über die Versicherungsvermittlung und -beratung (VersVermV)
Diese Verordnung regelt u. a., welche fachliche Qualifikation Versicherungsvermittler/-berater aufweisen müssen und welche Informationen dem Versicherungsnehmer beim ersten Geschäftskontakt anzugeben sind. Sie verpflichtet die Vermittler auch zur Teilnahme am Schlichtungsverfahren.
Die Regelungswerke finden Sie unter der jeweiligen Kurzbezeichnung (z. B: VVG, GewO VersVermV) auf der Internetseite: http://bundesrecht.juris.de/index.html