Mit seiner Beschwerde wollte der Beschwerdeführer erreichen, dass der Rechtsschutzversicherer seines verstorbenen Vaters die Kosten für die Tätigkeit des von ihm beauftragten Rechtsanwalts übernimmt. Sein Vater war bei einem Verkehrsunfall verunglückt und infolge dessen verstorben. Nach dem Unfall hatte der Beschwerdeführer keine Möglichkeit mehr, seinen Vater zu dem Unfall zu befragen. Aus diesem Grund beauftragte er einen Rechtsanwalt, Akteneinsicht zu nehmen und nach Kenntnis der Fakten, die Schadenanzeige gegenüber dem Kfz-Unfallversicherer einzureichen. Der Versicherer des Vaters erbrachte Leistungen aus der Kfz-Unfall-Versicherung.
Der Rechtsschutzversicherer lehnte die Übernahme der Rechtsanwaltskosten mit der Begründung ab, dass kein Versicherungsfall eingetreten sei. Diese Aussage ist korrekt. Auch wenn der Beschwerdeführer davon ausgeht, dass eine Zahlung des Rechtsschutzversicherers im Zusammenhang mit der Zahlung des Unfallversicherers zu sehen ist. Seiner Ansicht ist nicht zu folgen.
Die Leistungspflicht des Kfz-Unfallversicherers richtet sich nach den Versicherungsbedingungen, die dem Kfz-Unfallversicherungsvertrag zugrunde liegen. Das versicherte Ereignis ist hier der Verkehrsunfall und eine daraus resultierende Verletzung, beziehungsweise der Tod der versicherten Person. In der Rechtsschutzversicherung ist der Versicherungsfall nicht der tragische Unfall des Vaters des Beschwerdeführers. In der Rechtsschutzversicherung wird der Versicherungsfall unter anderem dadurch definiert, dass der Versicherungsnehmer oder ein Dritter gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften verstoßen hat oder verstoßen haben soll. Das war in diesem Fall nicht gegeben. Der Beschwerdeführer hatte den Anwalt beauftragt, um ihm bei der Geltendmachung des Versicherungsfalls gegenüber dem Unfallversicherer behilflich zu sein. Zu dieser Zeit hatte der Kfz-Unfallversicherer noch keine negative Leistungsentscheidung getroffen. Ein Verstoß gegen Rechtsvorschriften oder Rechtspflichten lag bei der Beauftragung des Anwalts somit nicht vor.
Es soll nicht in Frage gestellt werden, dass sich der Beschwerdeführer in einer schwierigen Situation befand, in der anwaltliche Hilfe angeraten war, um den Schadenfall ordnungsgemäß bei dem Versicherer melden zu können. Damit ist der Rechtsschutzfall aber noch nicht eingetreten. Allein die Tatsache, dass er in einer schwierigen Lebenssituation anwaltliche Hilfe benötigte, reicht nicht aus. Der Einwand des Beschwerdeführers, dass eventuell höhere Anwaltskosten angefallen wären, wenn er nicht von vornherein den Rechtsanwalt beauftragt hätte, da es dann möglicher Weise zu einem Rechtsstreit mit dem Kfz-Unfallversicherer gekommen wäre, führt auch nicht dazu, dass der Rechtsschutzversicherer verpflichtet werden könnte, die Rechtsanwaltskosten zu übernehmen. Eine vorsorgliche Beauftragung eines Rechtsanwalts führt nicht zu einer Eintrittspflicht des Versicherers. Dies ist in den Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung nicht vorgesehen.