Stellung und Kompetenzen des Ombudsmanns
Die Neutralität des Ombudsmanns ist durch seine unabhängige Stellung sichergestellt. Der Ombudsmann muss besondere Voraussetzungen mitbringen, damit er in das Amt gewählt werden kann.
Beispielsweise soll er die Befähigung zum Richteramt haben und besondere Erfahrungen in Versicherungssachen vorweisen können. Auch darf er in den letzten drei Jahren vor Antritt des Amtes nicht hauptberuflich für ein Versicherungsunternehmen tätig gewesen sein. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Während dieser Zeit ist jede sonstige Tätigkeit untersagt, welche die Unparteilichkeit der Amtsausübung beeinträchtigen könnte. Der Ombudsmann wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen und durch Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Beirats bestellt.
Der Ombudsmann ist nicht Angestellter des Vereins. Er ist hinsichtlich seiner Entscheidungen, seiner Verfahrens- und Amtsführung im Rahmen der Verfahrensordnung unabhängig und keinen Weisungen unterworfen. Eine Abberufung ist nur bei offensichtlichen groben Verfehlungen gegen seine Verpflichtungen möglich. Er ist in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt gegenüber allen Mitarbeitern der Schlichtungsstelle. Als Entscheidungsgrundlagen hat der Ombudsmann Recht und Gesetz zu beachten. Das schließt Vorschläge zur gütlichen Einigung nicht aus.
Ombudsmann für Versicherungen ist Professor Dr. Günter Hirsch.
Natürlich kann das Amt auch eine Frau ausüben, dann handelt es sich um eine Ombudsfrau. Weil dies derzeit nicht der Fall ist und es der Verständlichkeit dient, wird durchgängig die männliche Bezeichnung verwendet.

