Wann kann der Ombudsmann helfen?
Der Ombudsmann nimmt sich der Schwierigkeiten der Versicherungskunden unbürokratisch an. Es gibt jedoch einige Besonderheiten, die im Einzelfall von Bedeutung sein können.- Fast alle Versicherungsunternehmen in Deutschland haben sich dem Verfahren angeschlossen. Hier oder mit einer Anfrage können Sie klären, ob Ihr Versicherer dazugehört.
- Der Ombudsmann behandelt Fälle, in denen ein Beschwerdeführer vertragliche Ansprüche gegen sein Versicherungsunternehmen geltend macht. Dritte, die von einem Versicherten geschädigt wurden und von dessen (Haftpflicht-)Versicherer die Regulierung ihres Schadens erwarten, gehören nicht dazu. Beispielsweise kann sich der Geschädigte eines Autounfalls nicht über die Regulierung beschweren, die der Versicherer des Unfallgegners vornimmt. Der Ombudsmann kann aber helfen, wenn es um die Regulierung eines Kaskoschadens geht.
- Beschwerden, bei denen zurzeit ein Verfahren vor Gericht oder bei der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) anhängig ist, behandelt der Ombudsmann nicht. Es sollen gleichzeitige Verfahren und widersprüchliche Ergebnisse vermieden werden. Nach Beendigung eines Verfahrens bei der BaFin kann das Ombudsmannverfahren wieder aufgenommen werden.
- Der Ombudsmann ist bis zu einem Beschwerdewert von 80.000 Euro zuständig. Meinungsverschiedenheiten über höhere Beträge eignen sich nicht für das vereinfachte Ombudsmannverfahren.
- Das Verfahren dient dem Verbraucherschutz. Deshalb steht es allen offen, die in ihrer Eigenschaft als Verbraucher eine Streitigkeit mit ihrem Versicherer haben. So können Selbständige oder Gewerbetreibende sich an den Ombudsmann wenden, wenn sie als Privatleute mit einer Entscheidung ihrer Hausratversicherung nicht einverstanden sind. Außerdem kann der Ombudsmann Beschwerden von Kleingewerbetreibenden behandeln.
Aufgabe des Ombudsmanns ist es, konkrete Beschwerden zu prüfen. Deshalb kann er Ihnen nicht weiterhelfen, wenn Sie eine Rechtsberatung wünschen oder allgemeine Fragen zu Versicherungen haben, ohne dass ein konkreter Beschwerdefall vorliegt.

