Beide entsprechen den Regeln des Gesetzes über die alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen (Verbraucherstreitbeilegungsgesetz – VSBG). Fragen zu Ihrem Beschwerdeverfahren beantworten wir gern.
Je nachdem, ob Sie sich über einen Versicherer oder einen Versicherungsvermittler beschweren wollen, können unterschiedliche Verfahrensordnungen gelten.
Die Ombudsfrau ist neutral und unparteiisch. Sie vertritt weder den Beschwerdeführer noch den Beschwerdegegner, sondern prüft den Fall nach Recht und Gesetz und sorgt für ein faires Verfahren.
Ziel des Verfahrens ist es, den Streit möglichst einvernehmlich beizulegen. Ist eine Einigung nicht möglich, erläutert die Ombudsfrau die Sach- und Rechtslage verständlich. Im Verfahren gegen ein Mitgliedsunternehmen kann sie bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro eine für den Versicherer verbindliche Entscheidung treffen. Bei einem höheren Beschwerdewert bis 100.000 Euro spricht sie eine unverbindliche Empfehlung aus. Im Verfahren gegen Versicherungsvermittler und -berater kann sie nicht verbindlich entscheiden; sie kann die Beschwerde rechtlich prüfen und einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Auch wenn die Beschwerde keinen Erfolg hat, erhalten Sie eine verständliche Begründung der rechtlichen Bewertung. An eine Entscheidung oder Empfehlung der Ombudsfrau ist der Beschwerdeführer nicht gebunden; der Rechtsweg bleibt grundsätzlich offen.
Sie können sich im gesetzlich zulässigen Rahmen vertreten lassen, etwa durch einen Verwandten, Freund oder Rechtsanwalt. Das Verfahren ist für Beschwerdeführer grundsätzlich kostenfrei. Eigene Kosten, etwa für Porto oder einen Vertreter, tragen Sie selbst.
Das Verfahren richtet sich nach der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmann e. V. (VomVO). Die Ombudsfrau prüft vor allem Beschwerden von Verbrauchern, die eigene Ansprüche aus einem Versicherungsvertrag geltend machen. Unter bestimmten Voraussetzungen können auch Beschwerden von Personen in verbraucherähnlicher Lage behandelt werden. Der Beschwerdewert darf 100.000 Euro nicht überschreiten.
Bis zu einem Beschwerdewert von 10.000 Euro kann die Ombudsfrau eine für den Versicherer verbindliche Entscheidung treffen. Bei einem Beschwerdewert von mehr als 10.000 Euro bis 100.000 Euro spricht sie eine für beide Seiten unverbindliche Empfehlung aus.
Das Verfahren setzt grundsätzlich voraus, dass der Versicherer Mitglied des Versicherungsombudsmann e. V. ist. Fast alle Versicherer im Privatkundengeschäft gehören dem Verein an. Die angeschlossenen Unternehmen finden Sie hier.
Die Verjährung der streitbefangenen Ansprüche ist für die Dauer des Verfahrens gehemmt.
Versicherungsverträge werden von Versicherungsvertretern und Versicherungsmaklern vermittelt; auch Versicherungsberater können beteiligt sein. Vertreter sind für einen oder mehrere Versicherer tätig. Makler handeln auf Grundlage eines Maklervertrags im Auftrag ihrer Kunden.
Beschwerden gegen Vertreter von Mitgliedsunternehmen werden in der Regel im Verfahren gegen den Versicherer geprüft. Für andere Beschwerden im Zusammenhang mit der Vermittlung oder Anbahnung eines Versicherungsvertrags gilt die Verfahrensordnung für Vermittler (VermVO). Ein Versicherungsvertrag muss nicht zustande gekommen sein.
Die Ombudsfrau kann gegenüber einem Versicherungsvermittler oder -berater keine verbindliche Entscheidung treffen. Ist die Beschwerde zulässig, prüft sie den Fall nach Recht und Gesetz, begründet ihre rechtliche Bewertung und kann einen Schlichtungsvorschlag unterbreiten.
Die VermVO hemmt die Verjährung Ihrer Ansprüche nicht. Ob eine gesetzliche Hemmung eintritt, ist im Einzelfall zu prüfen.
Auf die Verjährung Ihrer Ansprüche müssen Sie im Verfahren nach der VermVO selbst achten. Durch die Verfahrensordnung wird die Verjährung Ihrer etwaigen Ansprüche nicht gehemmt. Möglicherweise greift aber eine gesetzliche Regelung ein.
01
Prüfen Sie ob Ihr Fall passt
- Bei Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen: Verbraucher oder verbraucherähnliche Lage
- Bei Beschwerden gegen Versicherungsunternehmen: Beschwerdewert höchstens 100.000 Euro
- Anspruch zuvor beim Beschwerdegegner geltend gemacht
- Keine private Kranken- oder Pflegeversicherung und keine gesetzliche Versicherung
Für private Kranken- und Pflegeversicherungen gibt es einen eigenen Ombudsmann. Für gesetzliche Versicherungen, etwa eine gesetzliche Krankenkasse oder Berufsgenossenschaft, sind wir nicht zuständig.
02
Stellen Sie den Schlichtungsantrag
Am einfachsten stellen Sie den Schlichtungsantrag online. Alternativ können Sie das Antragsformular per Post oder E-Mail einreichen.
Das brauchen wir:
- Angaben zu Ihrer Person sowie gegebenenfalls zum Versicherungsnehmer oder Versicherungsinteressenten
- Kopien des für die Beschwerde relevanten Schriftwechsels
- Ihr Beschwerdeziel, zum Beispiel die Zahlung eines bestimmten Betrags oder die Vertragsaufhebung
- eine kurze Beschreibung des Sachverhalts
- Versicherer/Vermittler und Versicherungsschein-Nr
- sonstige Unterlagen (z. B. Gutachten, Kostenvoranschlag, Reparaturrechnungen)
0800 3696000 für Fragen
03
Wir prüfen und führen das Verfahren
Wir prüfen die formalen Voraussetzungen und klären den Fall nach Recht und Gesetz — für Sie kostenlos.
Bis 10.000 € ist die Entscheidung für den Versicherer bindend.
Unterlagen nachreichen oder etwas mitteilen? Am einfachsten online.
Kontakt
Wollen Sie eine Beschwerde einlegen oder uns eine Mitteilung bzw. Unterlagen zukommen lassen? Online geht das am einfachsten. Ihre Informationen erreichen uns direkt und werden schnell an die zuständige Person weitergeleitet.
Telefon/Deutschland: 0800 3696000
Telefon/Ausland: +49 30 206058 99
Montag
10:00 Uhr - 12:00 Uhr
Dienstag
—
Mittwoch
8:30 Uhr - 10:30 Uhr
Donnerstag
8:30 Uhr - 10:30 Uhr
Freitag
—
E-Mail:
beschwerde@versicherungsombudsmann.de*
Bitte senden Sie Ihre Post ausreichend frankiert an:
Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 080632
10006 Berlin
*Aus Sicherheitsgründen empfehlen wir, uns keine Nachrichten mit personenbezogenen Daten oder Dokumenten per Mail zukommen zu lassen. Mails, die nicht über gesicherte Verbindungen versandt werden, können von Dritten gelesen werden.
Nutzen Sie stattdessen die Möglichkeit, uns online eine Nachricht oder Unterlagen zukommen zu lassen.