Der Ombudsmann

Die Organisation als eigenständiger  Verein und ein Beirat, dem auch Verbraucherschützer angehören, gewährleisten die institutionelle Unabhängigkeit. Der amtierende Ombudsmann Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier ist eine anerkannte Persönlichkeit von hoher Integrität und großer Fachkompetenz.

Vom Richter zum Schlichter

Dr. h. c. Wilhelm Schluckebier ist seit April 2019 Ombudsmann für Versicherungen. Er war viele Jahre mit verschiedenen Aufgaben in der Justiz betraut, u. a. als Richter in Hessen und beim Generalbundesanwalt. Von 1999 bis 2006 war er Richter am Bundesgerichtshof. Von 2006 bis November 2017 gehörte er dem Ersten Senat des Bundesverfassungsgerichts an. Hier war er als Berichterstatter auch mit den Verfahren aus dem Rechtsgebiet des Versicherungswesens befasst.
Als Ombudsmann ist Dr. Schluckebier in seiner Amtsausübung frei und keinen Weisungen unterworfen.

Stellung und Kompetenzen des Ombudsmanns

Die Organisation der Schlichtungsstelle, die Anforderung an den Ombudsmann und die Rahmenbedingungen seiner Amtsausübung stellen die notwendige Unabhängigkeit und Neutralität sicher.

Die Schlichtungsstelle ist als eingetragener Verein organisiert. Dieser ist als juristische Person mit eigener Rechtsfähigkeit ausgestattet, hat eine eigenständige Organisation und ist institutionell unabhängig. Von Beginn an begleitete ein mit Verbrauchervertretern besetzter Beirat die Beschwerdetätigkeit. Zu seinen Aufgaben gehört es, an der Bestellung des Ombudsmanns und an Änderungen der Verfahrensordnungen mitzuwirken.

Der Ombudsmann muss besondere Voraussetzungen mitbringen, damit er in das Amt gewählt werden kann. Beispielsweise soll er die Befähigung zum Richteramt haben und besondere Erfahrungen in Versicherungssachen vorweisen können. Auch darf er in den letzten drei Jahren vor Antritt des Amtes nicht hauptberuflich für ein Versicherungsunternehmen tätig gewesen sein. Die Amtsdauer beträgt fünf Jahre. Während dieser Zeit ist jede sonstige Tätigkeit untersagt, welche die neutrale Amtsausübung beeinträchtigen könnte. Der Ombudsmann wird vom Vorstand des Vereins vorgeschlagen und durch Beschlüsse von Mitgliederversammlung und Beirat bestellt.

Die Unabhängigkeit und Neutralität des Ombudsmanns wird durch die Vereinssatzung sichergestellt. Er ist kein Angestellter des Vereins und bei seiner Amtsausübung nur an die Verfahrensordnungen sowie an Recht und Gesetz gebunden. Weisungen oder andere Vorgaben bestehen nicht. Eine Abberufung ist nur bei offensichtlichen, groben Verfehlungen gegen seine Verpflichtungen möglich. Der Ombudsmann ist gegenüber allen Mitarbeitern der Schlichtungsstelle in fachlicher Hinsicht weisungsbefugt.

Natürlich kann das Amt auch von einer Frau ausgeübt werden, dann handelt es sich um eine Ombudsfrau. Weil dies derzeit nicht der Fall ist und es der Verständlichkeit dient, wird durchgängig die männliche Bezeichnung verwendet.

Vertreter des Ombudsmanns ist Heinz Lanfermann, Ombudsmann der Privaten Kranken- und Pflegeversicherung und Staatssekretär a.D.

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