Versicherung und Recht

Mit privaten Versicherungsunternehmen (in Abgrenzung zu Sozialversicherungen, wie der gesetzlichen Kranken- oder Unfallversicherung) kommen Leistungsbeziehungen durch den Abschluss von Verträgen zustande. In Versicherungsverträgen übernimmt der Versicherer ein Risiko gegen Prämien- bzw. Beitragszahlung. Das Prinzip der Versicherung beruht darauf, dass Versicherer möglichst viele ähnliche Verträge abschließen. Durch die Summe der eingesammelten Beiträge und die Bündelung von Risiken werden auch große Schäden tragbar. Die Höhe der Versicherungsbeiträge richtet sich unter anderem nach der statistischen Wahrscheinlichkeit von Schadeneintritten.

Es steht den Beteiligten grundsätzlich frei, ob sie einen Vertrag abschließen. Dies entspricht dem Grundsatz der Vertragsfreiheit. In wenigen Bereichen herrscht eine Annahmepflicht (Kontrahierungszwang) für den Versicherer. Dies ist zum Beispiel bei der Kfz-Haftpflichtversicherung der Fall.

Der Inhalt des Versicherungsvertrages richtet sich danach, was die Vertragspartner vereinbaren. Dabei ist zunächst der Antrag entscheidend. Aber auch den Versicherungsbedingungen, die regelmäßig in den Vertrag einbezogen werden, kommt große Bedeutung zu. Sie können recht umfangreich sein. Die Vertragsklauseln beschreiben den Umfang des Versicherungsschutzes und der Leistungen, aber auch die nicht versicherten Bereiche. Versicherungsbedingungen sollen zum einen für Verbraucher verständlich sein, zum anderen aber auch den rechtlichen Anforderungen genügen. Dies stellt hohe Anforderungen an den Wortlaut.

Neben den vertraglichen Vereinbarungen sind auch die gesetzlichen Regelungen zu beachten. In erster Linie ist hier das Versicherungsvertragsgesetz (VVG) maßgebend, aber auch das Versicherungsaufsichtsgesetz (VAG) und das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) sind einzubeziehen. Die Gesetze schaffen die Rahmenbedingungen und regeln die grundlegenden Rechte und Pflichten der Vertragspartner. In nicht wenigen Bereichen haben die staatlichen Gerichte die gesetzlichen Regelungen konkretisiert oder deren Lücken gefüllt sowie einzelne Vertragsbedingungen geprüft und ausgelegt.

Versicherungsunternehmen unterliegen der staatlichen Aufsicht. Sie bedürfen zur Aufnahme und Aufrechterhaltung ihrer Geschäftstätigkeit der Zustimmung der zuständigen Behörden. Dies sind die Allfinanzaufsichtsbehörde Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) und die Landesaufsichtsbehörden. Deren Aufsicht umfasst insbesondere die Überwachung der Bedeckung des Sicherungsvermögens und der Solvabilität (die Ausstattung der Versicherer mit Eigenmitteln), um die Erfüllbarkeit der abgeschlossenen Verträge zu gewährleisten. Eine Einzelfallprüfung und deren rechtliche Bewertung gehören nicht dazu.

Die Rechte aus dem Versicherungsvertrag muss jeder Vertragspartner für sich ermitteln und ggf. einfordern. Dies ist im Zivilrecht, wozu das Versicherungsrecht gehört, üblich. Weiter gilt der Grundsatz: Wer eine Forderung erhebt, muss diese begründen und im Streitfall beweisen. Kommt der Vertragspartner der Forderung nicht nach, führt der Weg über die staatlichen Gerichte. Die Bedingungen in Versicherungsverträgen sind häufig sehr umfangreich und inhaltlich schwer zu verstehen. Das macht es für Verbraucher nicht leicht, die Rechtslage herauszufinden. Deshalb haben sich die Versicherer schon im Jahr 2001 dazu entschieden, ihren Kunden das Ombudsmannverfahren zur Verfügung zu stellen. Damit lassen sich auf einfache Weise die Entscheidungen der Versicherer überprüfen.

Ein weiterer Aufgabenbereich des Versicherungsombudsmanns sind Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (Versicherungsvertreter, Versicherungsmakler), soweit ein Zusammenhang mit der Vermittlungstätigkeit vorliegt.

Durch das zum 1. April 2016 in Kraft getretene Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) steht bei fast allen Rechtsgeschäften grundsätzlich der Weg zu einer Verbraucherschlichtungsstelle offen. Als solche ist auch der Versicherungsombudsmann e.V. anerkannt. Nach dem Gesetz hängt vom Unternehmer ab, ob ein Schlichtungsverfahren durchgeführt werden kann. Dies gilt für die der Schlichtungsstelle angeschlossenen Versicherer nicht. Sie haben sich grundsätzlich für die Teilnahme am Verfahren entschieden. Für Vermittler ergibt sich eine Pflicht zur Teilnahme an einem Streitschlichtungsverfahren nach § 17 Absatz 4 VersVermV wenn der Versicherungsnehmer zur außergerichtlichen Beilegung einer Streitigkeit die Schlichtungsstelle nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 VVG anruft.

Häufige Fragen

Haben Sie noch Fragen zur Arbeit des Versicherungsombudsmannes, zur Antragsstellung oder zum Schlichtungsverfahren?
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