Beitrag von Professor
Dr. Günter Hirsch
(verteilt auf der Jubiläumsveranstaltung)
10
Jahre
Versicherungsombudsmann
Berlin, 12. Oktober 2011
Sehr
geehrte Damen und Herren,
die
juristische Raffinesse des
Versicherungsrechts – jedenfalls des amerikanischen
– wurde mir vor über einem
Jahrzehnt erstmals deutlich vor Augen geführt während
eines fachlichen
Gedankenaustausches mit Richtern aus den Vereinigten Staaten.
Dabei ging es um
die Kompetenz des Richters, Lücken in Gesetzen oder
Verträgen durch
Rechtsfortbildung zu schließen. Die Amerikaner haften
insoweit ja
bekanntermaßen viel mehr am Wortlaut des Gesetzes und
Vertrages als deutsche
Richter. Der Fall ist schnell geschildert:
Ein
Rechtsanwalt, der gegen Feuerschäden
versichert war, hatte sich eine Kiste mit 24 sündteuren
Havanna-Zigarren
gekauft und sie mit guten Freunden und mit Genuss geraucht.
Anschließend machte
er bei der Versicherung – unter Angabe des korrekten
Sachverhalts – geltend,
die Zigarren seien durch eine Reihe kleiner Feuer vernichtet worden,
und
forderte die vereinbarte Versicherungssumme von 15.000 Dollar. Er hatte
sich
natürlich vorher vergewissert, dass die Police keinerlei
Ausschluss für diese
Art des Feuerschadens enthielt. Der zuständige Friedensrichter
gab ihm deshalb
auch Recht.
Der
Versicherer verzichtete auf eine
Berufung, bezahlte 15.000 Dollar – und erwirkte einen
Haftbefehl gegen den
Anwalt wegen 24-facher Brandstiftung. Der Anwalt wurde
schließlich zu 24
Monaten Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 24.000
Dollar verurteilt,
also für jede Zigarre zu einem Monat Gefängnis und
1.000 Dollar Geldstrafe.
(Ich habe den Sinn der amerikanischen Richterkollegen für
Symbolik bei der
Straffindung schon immer bewundert.)
Dies
ist ein schönes Beispiel dafür, wie
Rechtsfindung zwar mitunter verschlungene Wege geht, letztlich aber
doch der
Gerechtigkeit zum Sieg verhilft.
Dieser
Fall war sozusagen mein
versicherungsrechtliches Amuse-Bouche und weckte mein
Interesse, denn ein
Rechtsgebiet, dem solche juristischen Ziselierungen und Kapriolen eigen
sind,
ist für Juristen eine echte Herausforderung. In meinem
jetzigen Amt als
Versicherungsombudsmann kann ich diesem Interesse ja nun
täglich frönen.
Mein
Wechsel von Karlsruhe nach Berlin
veranlasste eine Journalistin der Zeitschrift CAPITAL zu der Frage, was
denn
besser sei: Präsident des Bundesgerichtshofs oder
Versicherungsombudsmann.
Dies
erinnerte mich daran, dass ich einmal
als Präsident des Oberlandesgerichts von einem Amtsrichter,
dem ich mitgeteilt
hatte, ihn zur Beförderung zum Richter am
Oberlandesgericht vorzuschlagen,
eine Absage erhielt mit der Begründung, er wolle
lieber in vielen kleinen
Fällen für Gerechtigkeit sorgen als in wenigen
großen Fällen.
Und
in der Tat: Das Prestige eines Richters
an einem Obergericht mag größer sein als das eines
Richters am Amtsgericht.
Aber was besagt dies schon. Der eine entscheidet
jährlich in hunderten von
Fällen über Einzelschicksale, der andere in wenigen
selektierten Fällen über
Grundsatzfragen, die von allgemeiner Bedeutung sind. Im Hinblick auf
die
Verantwortung und die Bedeutung für den Rechtsstaat gibt es
kein Gefälle
zwischen beiden.
Der
Ombudsmann ist zwar kein Richter. Aber er
hat jährlich etwa 18.000 Beschwerden von Verbrauchern in einem
rechtsförmlichen
Verfahren zu entscheiden und sein alleiniger
Prüfungsmaßstab ist, wie bei einem
Richter, Recht und Gesetz. Nicht nur die persönliche, sondern
auch die
institutionelle Unabhängigkeit des Ombudsmanns ist
gewährleistet. Er hat die
Kompetenz, bis 10.000 Euro verbindlich gegen den Versicherer zu
entscheiden. In
diesen Fällen ist er also erste und letzte Instanz. Er steht
somit an der Front
der versicherungsrechtlichen Wirklichkeit und verfügt
– wie Justitia – über
ein scharfes Schwert.
Ich
verstehe dieses Amt jedoch nicht nur, ja
nicht einmal in erster Linie, als Rechts-entscheidungsinstanz.
Vorrangig ist
die Aufgabe, Rechtsfrieden zwischen Parteien zu stiften, die nicht
vergessen
sollten, dass sie Vertragspartner auf Gegenseitigkeit und
häufig noch für eine
lange Vertragslaufzeit aneinander gebunden sind. Es geht im
Ombudsmannverfahren
nicht primär um den „Kampf ums Recht“, der
nach Ihering den Zivilprozess prägt.
Eine rechtlich fragwürdige Durchsetzung einer formell
stärkeren Position etwa
erweist sich für den Versicherer wirtschaftlich gesehen nicht
selten als
Pyrrhussieg.
„Eine
zunächst streitige Problemlage durch
eine einverständliche Lösung zu bewältigen,
ist“ – so das
Bundesverfassungsgericht – „auch in einem
Rechtsstaat grundsätzlich vorzugswürdig
gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“
Die
Bindung des Ombudsmanns an „Recht und
Gesetz“ ist im Übrigen keine Tau-tologie. Sie
besagt, dass er auch ein
„rechtstechnisch“ korrektes Auslegungsergebnis
daran zu messen hat, ob es
gerecht ist. So wie eine Symphonie mehr ist als die Summe
ihrer Töne, ist das
Recht mehr als die Summe der Paragraphen. Es ist die Idee des Rechts,
die
Ambition der Gerechtigkeit, die ein Gesetz legitimiert. Dies gilt, wenn
auch
mit gewissen Einschränkungen, ebenso für die
normähnlichen Regeln Allgemeiner
Vertragsbedingungen, bei denen der Gerechtigkeitsaspekt seinen
Platz hat bei
der Prüfung, ob eine Klausel den Versicherungsnehmer
„unangemessen
benachteiligt“.
„Eine
Ungerechtigkeit gegenüber einem
Einzelnen ist eine Bedrohung für uns alle.“ Von den
vielen klugen Gedanken
Montesquieus hat mich von jeher dieser Satz am stärksten
beeindruckt: Das Recht
muss sich in den tausenden von
„Alltags-Rechtsstreitigkeiten“ bewähren.
Mag der
Streit um eine kleine Versicherungsleistung objektiv bedeutungslos
erscheinen,
für den Versicherungsnehmer geht es häufig um
Grundsätzliches: Es geht um sein
Vertrauen, dass sein gutes Recht sich durchsetzt, und um seinen
Anspruch, dass
ihm, sollte er nicht Recht haben, dies überzeugend und
verständlich erklärt
wird. Genau dies ist Aufgabe des Ombudsmanns. Er hat die strukturelle
Asymmetrie einzuebnen, die der Auseinandersetzung zwischen einem
einfachen
Verbraucher und einem Unternehmen mit geballter juristischer
Kompetenz, mit
finanziellen Ressourcen und Marktmacht immanent ist. Er hat
für
Waffengleichheit zu sorgen.
Damit,
meine Damen und Herren, hoffe ich,
einige allgemeine, aber auch persönliche Schlaglichter auf das
Thema „Vom
Richter zum Schlichter“ geworfen zu haben. Bevor Sie aber
jetzt nach Hause
gehen und sich eine Kiste teurer Havanna-Zigarren kaufen, diese mit
guten
Freunden rauchen und dann an Ihre Feuerversicherung herantreten,
schulde ich
Ihnen noch einen Hinweis, wie der Ombudsmann den Fall sieht, falls der
Versicherer sich dann weigert, zu leisten – was er mit
Sicherheit tun wird.
Ganz
so einfach ist die Lösung nämlich auch
nach deutschem Versicherungsrecht nicht. Denn Sie wollen ja keinen
Brand legen
und die Zigarren einfach durch Feuer vernichten, um die
Versicherungssumme zu
kassieren. Die Zigarren sollen vielmehr ihrem
bestimmungsgemäßen Gebrauch
zugeführt, nämlich mit Genuss geraucht werden. Es
stellt sich die Frage, ob
sich Ihr Vorsatz darauf bezog, den Versicherungsfall nach § 81
VVG
herbeizuführen – was ja bekanntlich den Versicherer
von der Leistungspflicht
befreit. Das Verglimmen ist ja lediglich das unvermeidbare und
vorherbestimmte
Ende eines erfüllten Zigarrenlebens.
Natürlich
kann ich hier eine zukünftige Entscheidung nicht vorwegnehmen.
Aber Sie können
davon ausgehen, dass ein guter Richter – und damit auch der
Versicherungsombudsmann
– einen Weg finden wird, um den geschilderten Fall nicht nur
formell richtig,
sondern auch gerecht zu entscheiden.