Versicherungsombudsmann e. V.
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Beitrag von Professor Dr. Günter Hirsch

(verteilt auf der Jubiläumsveranstaltung)

10 Jahre Versicherungsombudsmann

Berlin, 12. Oktober 2011

 

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

 
die juristische Raffinesse des Versicherungsrechts – jedenfalls des amerikanischen – wurde mir vor über einem Jahrzehnt erstmals deutlich vor Augen geführt während eines fachlichen Gedankenaustausches mit Richtern aus den Vereinigten Staaten. Da­bei ging es um die Kompetenz des Richters, Lücken in Gesetzen oder Verträgen durch Rechtsfortbildung zu schließen. Die Amerikaner haften insoweit ja bekanntermaßen viel mehr am Wortlaut des Gesetzes und Vertrages als deutsche Richter. Der Fall ist schnell geschildert:

Ein Rechtsanwalt, der gegen Feuerschäden versichert war, hatte sich eine Kiste mit 24 sündteuren Havanna-Zigarren gekauft und sie mit guten Freunden und mit Genuss geraucht. Anschließend machte er bei der Versicherung – unter Angabe des korrek­ten Sachverhalts – geltend, die Zigarren seien durch eine Reihe kleiner Feuer vernichtet worden, und forderte die vereinbarte Versicherungssumme von 15.000 Dollar. Er hatte sich natürlich vorher vergewissert, dass die Police keinerlei Ausschluss für diese Art des Feuerschadens enthielt. Der zuständige Friedensrichter gab ihm deshalb auch Recht.

Der Versicherer verzichtete auf eine Berufung, bezahlte 15.000 Dollar – und erwirkte einen Haftbefehl gegen den Anwalt wegen 24-facher Brandstiftung. Der Anwalt wurde schließlich zu 24 Monaten Haft auf Bewährung und einer Geldstrafe von 24.000 Dollar verurteilt, also für jede Zigarre zu einem Monat Gefängnis und 1.000 Dollar Geldstrafe. (Ich habe den Sinn der amerikanischen Richterkollegen für Symbolik bei der Straffindung schon immer bewundert.)

Dies ist ein schönes Beispiel dafür, wie Rechtsfindung zwar mitunter verschlungene Wege geht, letztlich aber doch der Gerechtigkeit zum Sieg verhilft.

Dieser Fall war sozusagen mein versicherungsrechtliches Amuse-Bouche und weck­te mein Interesse, denn ein Rechtsgebiet, dem solche juristischen Ziselierungen und Kapriolen eigen sind, ist für Juristen eine echte Herausforderung. In meinem jetzigen Amt als Versicherungsombudsmann kann ich diesem Interesse ja nun täglich frönen.

Mein Wechsel von Karlsruhe nach Berlin veranlasste eine Journalistin der Zeitschrift CAPITAL zu der Frage, was denn besser sei: Präsident des Bundesgerichtshofs oder Versicherungsombudsmann.

Dies erinnerte mich daran, dass ich einmal als Präsident des Oberlandesgerichts von einem Amtsrichter, dem ich mitgeteilt hatte, ihn zur Beförderung zum Rich­ter am Oberlandesgericht vorzuschlagen, eine Absage erhielt mit der Begrün­dung, er wolle lieber in vielen kleinen Fällen für Gerechtigkeit sorgen als in wenigen großen Fällen.

Und in der Tat: Das Prestige eines Richters an einem Obergericht mag größer sein als das eines Richters am Amtsgericht. Aber was besagt dies schon. Der eine entschei­det jährlich in hunderten von Fällen über Einzelschicksale, der andere in wenigen selektierten Fällen über Grundsatzfragen, die von allgemeiner Bedeutung sind. Im Hinblick auf die Verantwortung und die Bedeutung für den Rechtsstaat gibt es kein Gefälle zwischen beiden.

Der Ombudsmann ist zwar kein Richter. Aber er hat jährlich etwa 18.000 Beschwerden von Verbrauchern in einem rechtsförmlichen Verfahren zu entscheiden und sein alleiniger Prüfungsmaßstab ist, wie bei einem Richter, Recht und Gesetz. Nicht nur die persönliche, sondern auch die institutionelle Unabhängigkeit des Ombudsmanns ist gewährleistet. Er hat die Kompetenz, bis 10.000 Euro verbindlich gegen den Versicherer zu entscheiden. In diesen Fällen ist er also erste und letzte Instanz. Er steht somit an der Front der versi­cherungsrechtlichen Wirklichkeit und verfügt – wie Justitia – über ein scharfes Schwert.

Ich verstehe dieses Amt jedoch nicht nur, ja nicht einmal in erster Linie, als Rechts-entscheidungsinstanz. Vorrangig ist die Aufgabe, Rechtsfrieden zwischen Parteien zu stiften, die nicht vergessen sollten, dass sie Vertragspartner auf Gegenseitigkeit und häufig noch für eine lange Vertragslaufzeit aneinander gebunden sind. Es geht im Om­budsmannverfahren nicht primär um den „Kampf ums Recht“, der nach Ihering den Zivilprozess prägt. Eine rechtlich fragwürdige Durchsetzung einer formell stärkeren Position etwa erweist sich für den Versicherer wirtschaftlich gesehen nicht selten als Pyrrhussieg.

„Eine zunächst streitige Problemlage durch eine einverständliche Lösung zu bewältigen, ist“ – so das Bundesverfassungsgericht – „auch in einem Rechtsstaat grundsätzlich vor­zugswürdig gegenüber einer richterlichen Streitentscheidung.“

Die Bindung des Ombudsmanns an „Recht und Gesetz“ ist im Übrigen keine Tau-tologie. Sie besagt, dass er auch ein „rechtstechnisch“ korrektes Auslegungsergebnis daran zu messen hat, ob es gerecht ist. So wie eine Symphonie mehr ist als die Sum­me ihrer Töne, ist das Recht mehr als die Summe der Paragraphen. Es ist die Idee des Rechts, die Ambition der Gerechtigkeit, die ein Gesetz legitimiert. Dies gilt, wenn auch mit gewissen Einschränkungen, ebenso für die normähnlichen Regeln Allgemeiner Ver­tragsbedingungen, bei denen der Gerechtigkeitsaspekt seinen Platz hat bei der Prüfung, ob eine Klausel den Versicherungsnehmer „unangemessen benachteiligt“.

„Eine Ungerechtigkeit gegenüber einem Einzelnen ist eine Bedrohung für uns alle.“ Von den vielen klugen Gedanken Montesquieus hat mich von jeher dieser Satz am stärksten beeindruckt: Das Recht muss sich in den tausenden von „Alltags-Rechtsstreitigkeiten“ bewähren. Mag der Streit um eine kleine Versicherungsleistung objektiv bedeutungslos erscheinen, für den Versicherungsnehmer geht es häufig um Grundsätzliches: Es geht um sein Vertrauen, dass sein gutes Recht sich durchsetzt, und um seinen Anspruch, dass ihm, sollte er nicht Recht haben, dies überzeugend und verständlich erklärt wird. Genau dies ist Aufgabe des Ombudsmanns. Er hat die strukturelle Asymmetrie einzuebnen, die der Auseinandersetzung zwischen einem einfachen Verbraucher und einem Unterneh­men mit geballter juristischer Kompetenz, mit finanziellen Ressourcen und Marktmacht immanent ist. Er hat für Waffengleichheit zu sorgen.

Damit, meine Damen und Herren, hoffe ich, einige allgemeine, aber auch persönliche Schlaglichter auf das Thema „Vom Richter zum Schlichter“ geworfen zu haben. Bevor Sie aber jetzt nach Hause gehen und sich eine Kiste teurer Havanna-Zigarren kaufen, diese mit guten Freunden rauchen und dann an Ihre Feuerversicherung herantreten, schulde ich Ihnen noch einen Hinweis, wie der Ombudsmann den Fall sieht, falls der Versicherer sich dann weigert, zu leisten – was er mit Sicherheit tun wird.

Ganz so einfach ist die Lösung nämlich auch nach deutschem Versicherungsrecht nicht. Denn Sie wollen ja keinen Brand legen und die Zigarren einfach durch Feuer vernichten, um die Versicherungssumme zu kassieren. Die Zigarren sollen vielmehr ihrem bestim­mungsgemäßen Gebrauch zugeführt, nämlich mit Genuss geraucht werden. Es stellt sich die Frage, ob sich Ihr Vorsatz darauf bezog, den Versicherungsfall nach § 81 VVG herbeizuführen – was ja bekanntlich den Versicherer von der Leistungspflicht befreit. Das Verglimmen ist ja lediglich das unvermeidbare und vorherbestimmte Ende eines erfüllten Zigarrenlebens.

Natürlich kann ich hier eine zukünftige Entscheidung nicht vorwegnehmen. Aber Sie kön­nen davon ausgehen, dass ein guter Richter – und damit auch der Versicherungsom­budsmann – einen Weg finden wird, um den geschilderten Fall nicht nur formell richtig, sondern auch gerecht zu entscheiden.                              




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