Versicherungsombudsmann e. V.
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Tel. 0800 3696000
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Entwicklung der Schlichtungsstelle

Der Versicherungsombudsmann hat im Oktober 2001 seine Tätigkeit aufgenommen. Über 95 Prozent des Marktes im Privatkundengeschäft werden durch die Mitglieder repräsentiert.

 

Die Schlichtungsstelle hat im Laufe der Jahre große Anerkennung auf breiter Basis erreicht. Die Beschwerdeführer setzen ihr Vertrauen in den Ombudsmann und akzeptieren in aller Regel seine Entscheidungen und Schlichtungsvorschläge. Die Verbraucherorganisationen haben ihre anfängliche Skepsis abgelegt und raten Verbrauchern zur Einschaltung des Ombudsmanns. Die Versicherungsunternehmen sehen seine Aufgabe auch in der Ergänzung ihres Beschwerdemanagements und wissen, dass im heutigen Wettbewerb die Zufriedenheit der Kunden ein wichtiger Faktor ist. Die Arbeit des Ombudsmanns trägt oft zur Befriedung des Streits und damit zur Verbesserung der Kundenbeziehung bei. Nicht selten versteht der Kunde nach der Erläuterung durch den Ombudsmann die ihm vertraglich vereinbarte Leistung besser als zuvor.

 

Auch Ministerien des Bundes beobachten die Entwicklung der Schlichtungsstelle aufmerksam und erkennen die bisherigen Leistungen an. So haben die Bundesministerien der Justiz, des Verbraucherschutzes sowie das Wirtschaftsministerium den Versicherungsombudsmann beim Aufbau neuer Schlichtungsstellen als beispielhaft herausgestellt.

 

Der Versicherungsombudsmann e. V. ist von Beginn an Mitglied im grenzüberschreitenden Netz zur Behandlung von Beschwerden im Bereich der Finanzdienstleistungen (FIN-NET) der Europäischen Union (EU). Diese Anerkennung erhalten nur Schlichtungsstellen, welche die von der EU aufgestellten Grundsätze erfüllen. Dazu gehört, dass das Beschwerdeverfahren effizient und transparent gestaltet ist. Die Unabhängigkeit der Einrichtung und die Rechtmäßigkeit der Entscheidungen müssen sichergestellt sein.

 

Die Schlichtungsstelle kann einen nach § 15 a des Einführungsgesetzes zur Zivilprozessordnung (EGZPO) erforderlichen Einigungsversuch durchführen und bestätigen. Ein solches Güteverfahren ist in einigen Bundesländern in bestimmten Fällen Voraussetzung für die Zulässigkeit einer Klage. In dieser Funktion ist die Schlichtungsstelle einer staatlichen Gütestelle gleichgestellt.

Die Verbraucher haben von Beginn an die Schlichtungsstelle angenommen. Inzwischen gehen jährlich über 18.000 Beschwerden ein, die vom Ombudsmann und den Mitarbeitern der Schlichtungsstelle bearbeitet werden.

Versicherungsombudsmann ist seit dem 1. April 2008 Professor Dr. Günter Hirsch. Zuvor hatte Prof. Wolfgang Römer  als erster Versicherungsombudsmann die Schlichtungsstelle maßgeblich aufgebaut.

 
Die Schlichtungsstelle führt verschiedene Aufgaben aus, die ihr der Gesetzeber zugewiesen hat. Seit dem Jahr 2005 ist der Versicherungsombudsmann e. V. von Gesetzes wegen für Beschwerden zuständig, wenn ein Versicherungsvertrag zwischen einem Mitgliedsunternehmen und einem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes zustande gekommen ist. Diese Aufgabe ist in § 214 Absatz 1 Nr. 1 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt[1]).

Die zweite durch den Gesetzgeber übertragene Aufgabe ist das Verfahren für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler. Der Versicherungsombudsmann e. V. ist als Schlichtungsstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten zwischen Versicherungsvermittlern oder Versicherungsberatern und Versicherungsnehmern im Zusammenhang mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen anerkannt[2]). Diesbezüglich hat die Mitgliederversammlung des Vereins nach vorherigem Beschluss des Beirats eine Verfahrensordnung für Beschwerden gegen Versicherungsvermittler (VermVO) beschlossen. Eine gesonderte Verfahrensordnung war notwendig, da das Verfahren sich in der Ausgestaltung erheblich von dem Beschwerdeverfahren unterscheidet, das die Mitgliedsunternehmen ihren Kunden anbieten.

Beide Zuweisungen des Gesetzgebers sind im Bundesanzeiger vom 3. Juli 2008, Nr. 98, Seite 2376 veröffentlicht.



[1] Der Gesetzgeber setzte im Jahr  2005 die sogenannte Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union um. Seitdem gelten besondere Regelungen für bestimmte Rechtsgeschäfte, die mit Verbrauchern unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie Telefon, Brief oder Fax abgeschlossen werden. Zum Beispiel wird das Recht zum Widerruf eingeräumt. Der Versicherungsombudsmann e. V. wurde von Beginn an mit der Aufgabe betraut, zunächst nach § 48 e Absatz 2 des VVG in der bis zum 31.12 2007 geltenden Fassung sowie nach der auf dieser Vorschrift basierenden Verordnung (VVG-Schlichtungsstellenverordnung). Die seit dem 1.1.2008 geltende Regelung in § 214 Absatz 1 Nr. 1 VVG bringt den Bezug zu Fernabsatzverträgen nicht so klar zum Ausdruck wie die frühere Regelung.

[2] Nach der sogenannten Vermittlerrichtlinie der Europäischen Union hatten die Mitgliedsstaaten für die Einrichtung von Verfahren zu sorgen, die es Kunden ermöglichen, Beschwerden über Versicherungsvermittler einzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies mit dem Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts (sogenanntes Vermittlergesetz), das in wesentlichen Teilen zum 22. Mai 2007 in Kraft getreten ist, umgesetzt. Nach der Reform des VVG ist die Aufgabe in § 214 Absatz 1 Nr. 2 VVG geregelt.

 

 

 





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