Entwicklung der Schlichtungsstelle
Der
Versicherungsombudsmann hat im Oktober 2001 seine Tätigkeit
aufgenommen. Über
95 Prozent des Marktes im Privatkundengeschäft werden durch
die Mitglieder
repräsentiert.
Die
Schlichtungsstelle hat im Laufe der Jahre große Anerkennung
auf breiter Basis
erreicht. Die Beschwerdeführer setzen ihr Vertrauen in den
Ombudsmann und
akzeptieren in aller Regel seine Entscheidungen und
Schlichtungsvorschläge. Die
Verbraucherorganisationen haben ihre anfängliche Skepsis
abgelegt und raten
Verbrauchern zur Einschaltung des Ombudsmanns. Die
Versicherungsunternehmen
sehen seine Aufgabe auch in der Ergänzung ihres
Beschwerdemanagements und
wissen, dass im heutigen Wettbewerb die Zufriedenheit der Kunden ein
wichtiger
Faktor ist. Die Arbeit des Ombudsmanns trägt oft zur
Befriedung des Streits und
damit zur Verbesserung der Kundenbeziehung bei. Nicht selten versteht
der Kunde
nach der Erläuterung durch den Ombudsmann die mit ihm
vertraglich vereinbarte
Leistung besser als
zuvor.
Auch
Ministerien des
Bundes beobachten die Entwicklung der Schlichtungsstelle aufmerksam und
erkennen die bisherigen Leistungen an. So haben die Bundesministerien
der
Justiz, des Verbraucherschutzes sowie das Wirtschaftsministerium den
Versicherungsombudsmann beim Aufbau neuer Schlichtungsstellen als
beispielhaft
herausgestellt.
Der
Versicherungsombudsmann e. V. ist von Beginn an Mitglied im
grenzüberschreitenden Netz zur Behandlung von Beschwerden im
Bereich der
Finanzdienstleistungen (FIN-NET) der Europäischen Union (EU).
Diese Anerkennung
erhalten nur Schlichtungsstellen, welche die von der EU aufgestellten
Grundsätze erfüllen. Dazu gehört, dass das
Beschwerdeverfahren effizient und
transparent gestaltet ist. Die Unabhängigkeit der Einrichtung
und die
Rechtmäßigkeit der Entscheidungen müssen
sichergestellt sein.
Die
Schlichtungsstelle kann einen nach § 15 a des
Einführungsgesetzes zur
Zivilprozessordnung (EGZPO) erforderlichen Einigungsversuch
durchführen und
bestätigen. Ein solches Güteverfahren ist in einigen
Bundesländern in
bestimmten Fällen Voraussetzung für die
Zulässigkeit einer Klage. In dieser
Funktion ist die Schlichtungsstelle einer staatlichen
Gütestelle
gleichgestellt.
Die Schlichtungsstelle führt verschiedene Aufgaben aus, die
ihr der Gesetzeber zugewiesen hat. Seit dem Jahr 2005 ist der
Versicherungsombudsmann e. V. von Gesetzes
wegen für Beschwerden zuständig, wenn ein
Versicherungsvertrag zwischen einem
Mitgliedsunternehmen und einem Verbraucher im Wege des Fernabsatzes
zustande gekommen ist. Diese Aufgabe ist in § 214 Absatz 1 Nr.
1
Versicherungsvertragsgesetz (VVG) geregelt[1]).
[1]
Der Gesetzgeber
setzte
im Jahr 2005 die
sogenannte
Fernabsatzrichtlinie der Europäischen Union um.
Seitdem gelten besondere Regelungen für bestimmte
Rechtsgeschäfte,
die mit Verbrauchern unter Einsatz von Fernkommunikationsmitteln wie
Telefon,
Brief oder Fax abgeschlossen werden. Zum Beispiel wird das Recht zum
Widerruf
eingeräumt. Der Versicherungsombudsmann e. V. wurde von Beginn
an mit der
Aufgabe betraut, zunächst nach § 48 e Absatz 2 des
VVG in der bis zum 31.12
2007 geltenden Fassung sowie nach der auf dieser Vorschrift basierenden
Verordnung (VVG-Schlichtungsstellenverordnung). Die seit dem 1.1.2008
geltende
Regelung in § 214 Absatz 1 Nr. 1 VVG bringt den
Bezug zu
Fernabsatzverträgen nicht so klar zum Ausdruck wie die
frühere Regelung.
[2] Nach der
sogenannten Vermittlerrichtlinie
der Europäischen Union hatten die Mitgliedsstaaten
für die Einrichtung von
Verfahren zu sorgen, die es Kunden ermöglichen, Beschwerden
über
Versicherungsvermittler einzulegen. Der deutsche Gesetzgeber hat dies
mit dem
Gesetz zur Neuregelung des Vermittlerrechts (sogenanntes
Vermittlergesetz), das
in wesentlichen Teilen zum

