Versicherungsombudsmann e. V.
Postfach 08 06 32 10006 Berlin
Tel. 0 18 04 - 22 44 24
Fax 0 18 04 - 22 44 25





Fragen zum Verfahren

Übersicht

Gibt es eine Frist für Beschwerden?
Nein. Allerdings kann die Durchsetzung Ihres Anspruchs schon an der gesetzlichen Verjährung scheitern, wenn Sie mit der Beschwerde zu lange warten. Darum sollten Sie dem Ombudsmann Ihr ausgefülltes Beschwerdeformular möglichst bald nach dem endgültigen Bescheid des Versicherers zuschicken.

Kann ein anderer in Ihrem Namen Beschwerde einlegen?
Ja. Sie können sich in der Beschwerdeführung durch einen Verwandten, Freund oder Rechtsanwalt vertreten lassen. In diesem Fall ist Ihre schriftliche Vollmacht notwendig, einen entsprechenden Vordruck können Sie von unserer Homepage herunterladen. Etwaige Kosten, die durch die Vertretung entstehen, bekommen Sie nicht erstattet.

Benötigt man rechtliche Fachkenntnisse, um eine Beschwerde einzureichen?
Nein. Das Ombudsmannverfahren ist für Verbraucher eingerichtet worden und stellt eine vereinfachte Alternative zu gerichtlichen Klagen dar. Sie benötigen deshalb keine Fachkenntnisse. Den Ombudsmann interessiert es nicht, wie gut eine Beschwerde präsentiert wird. Ihm genügt für die Überprüfung eine Schilderung des Sachverhalts mit Ihren eigenen Worten. Ob Ihre Beschwerde begründet ist, entscheidet der Ombudsmann allein anhand der Fakten Ihres Falles.


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Unterscheidet sich das Ombudsmannverfahren von einem Gerichtsprozess?
Ja. Ein wichtiger Unterschied ist, dass der Ombudsmann offenen Fragen von sich aus nachgehen kann. Sollten also Ihre Ausführungen in einem wichtigen Punkt nicht vollständig sein, wird der Ombudsmann bei Ihnen nachfragen. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass der Ombudsmann keine Zeugen vernimmt. Das Verfahren ist daher auf die Unterlagen beschränkt, die Sie und Ihr Versicherer vorlegen.

Wird sich der Versicherer daran halten, wenn der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet?
Ja. Die Entscheidung ist für den Versicherer bindend, wenn der Ombudsmann einen Bescheid des Versicherers beanstandet, durch den Sie einen Nachteil bis 5.000 Euro erlitten haben. Liegt der Wert höher, muss das Versicherungsunternehmen sich nicht daran halten. Erfahrungsgemäß folgen die Versicherer aber auch dann zumeist der Auffassung des Ombudsmanns. Für Sie ist die Entscheidung stets unverbindlich. Der Weg zu den Gerichten bleibt Ihnen immer offen.

Können auch Unternehmen den Ombudsmann einschalten?
Nein. Der Ombudsmann kann nur von Verbrauchern in Anspruch genommen werden.


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Gibt es eine Aufsichtsbehörde für Versicherungsunternehmen?
Ja. Eine solche Behörde ist die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie prüft, ob gegen ein Unternehmen aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie ist jedoch keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht verbindlich entscheiden.

Behandelt der Ombudsmann Ihre Angaben vertraulich?
Ja. Der Ombudsmann achtet streng darauf, dass alle Informationen vertraulich und diskret behandelt werden. Soweit es für die Prüfung Ihres Anspruchs notwendig ist, gibt er Angaben an den Versicherer weiter. Umgekehrt kann er auch Unterlagen des Versicherers an Sie weiterleiten. Einige Beispielfälle werden in einem jährlichen Bericht veröffentlicht. Dazu werden alle Personenangaben vollständig anonymisiert.

Werden für das Verfahren Gebühren erhoben?
Nein. Für Sie als Beschwerdeführer ist das Verfahren kostenlos.


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Wo sind die Regeln des Verfahrens nachzulesen?
Das Ombudsmannverfahren gegen Versicherungsunternehmen ist in der Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) geregelt. Dort sind die Zuständigkeiten und die Abläufe des Verfahrens festgehalten. Ergänzend wendet der Ombudsmann die Zivilprozessordnung (ZPO) an.





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