Fragen zum Verfahren
Übersicht- Gibt es eine Frist für Beschwerden?
- Kann ein anderer in Ihrem Namen Beschwerde einlegen?
- Benötigt man rechtliche Fachkenntnisse, um eine Beschwerde einzureichen?
- Unterscheidet sich das Ombudsmannverfahren von einem Gerichtsprozess?
- Wird sich der Versicherer daran halten, wenn der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet?
- Können auch Unternehmen den Ombudsmann einschalten?
- Gibt es eine Aufsichtsbehörde für Versicherungsunternehmen?
- Behandelt der Ombudsmann Ihre Angaben vertraulich?
- Werden für das Verfahren Gebühren erhoben?
- Wo sind die Regeln des Verfahrens nachzulesen?
Gibt es eine Frist für Beschwerden?
Nein. Allerdings kann die Durchsetzung Ihres Anspruchs schon an der
gesetzlichen Verjährung scheitern, wenn Sie mit der Beschwerde zu
lange warten. Darum sollten Sie dem Ombudsmann Ihr ausgefülltes
Beschwerdeformular möglichst bald nach dem endgültigen
Bescheid des Versicherers zuschicken.
Kann ein anderer in Ihrem Namen Beschwerde einlegen?
Ja. Sie können sich in der Beschwerdeführung durch einen
Verwandten, Freund oder Rechtsanwalt vertreten lassen. In diesem Fall
ist Ihre schriftliche Vollmacht notwendig, einen entsprechenden
Vordruck können Sie von unserer Homepage herunterladen. Etwaige
Kosten, die durch die Vertretung entstehen, bekommen Sie nicht
erstattet.
Benötigt man rechtliche Fachkenntnisse, um eine Beschwerde einzureichen?
Nein. Das Ombudsmannverfahren ist für Verbraucher eingerichtet
worden und stellt eine vereinfachte Alternative zu gerichtlichen Klagen
dar. Sie benötigen deshalb keine Fachkenntnisse. Den Ombudsmann
interessiert es nicht, wie gut eine Beschwerde präsentiert wird.
Ihm genügt für die Überprüfung eine Schilderung des
Sachverhalts mit Ihren eigenen Worten. Ob Ihre Beschwerde
begründet ist, entscheidet der Ombudsmann allein anhand der Fakten
Ihres Falles.
Unterscheidet sich das Ombudsmannverfahren von einem Gerichtsprozess?
Ja. Ein wichtiger Unterschied ist, dass der Ombudsmann offenen Fragen
von sich aus nachgehen kann. Sollten also Ihre Ausführungen in
einem wichtigen Punkt nicht vollständig sein, wird der Ombudsmann
bei Ihnen nachfragen. Ein weiterer Unterschied liegt darin, dass der
Ombudsmann keine Zeugen vernimmt. Das Verfahren ist daher auf die
Unterlagen beschränkt, die Sie und Ihr Versicherer vorlegen.
Wird sich der Versicherer daran halten, wenn der Ombudsmann die Beschwerde zu Ihren Gunsten entscheidet?
Ja. Die Entscheidung ist für den Versicherer bindend, wenn der
Ombudsmann einen Bescheid des Versicherers beanstandet, durch den Sie
einen Nachteil bis 5.000 Euro erlitten haben. Liegt der Wert
höher, muss das Versicherungsunternehmen sich nicht daran halten.
Erfahrungsgemäß folgen die Versicherer aber auch dann
zumeist der Auffassung des Ombudsmanns. Für Sie ist die
Entscheidung stets unverbindlich. Der Weg zu den Gerichten bleibt Ihnen
immer offen.
Können auch Unternehmen den Ombudsmann einschalten?
Nein. Der Ombudsmann kann nur von Verbrauchern in Anspruch genommen werden.
Gibt es eine Aufsichtsbehörde für Versicherungsunternehmen?
Ja. Eine solche Behörde ist die Bundesanstalt für
Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin). Sie prüft, ob gegen ein
Unternehmen aufsichtsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sind. Sie
ist jedoch keine Schiedsstelle und kann einzelne Streitfälle nicht
verbindlich entscheiden.
Behandelt der Ombudsmann Ihre Angaben vertraulich?
Ja. Der Ombudsmann achtet streng darauf, dass alle Informationen
vertraulich und diskret behandelt werden. Soweit es für die
Prüfung Ihres Anspruchs notwendig ist, gibt er Angaben an den
Versicherer weiter. Umgekehrt kann er auch Unterlagen des Versicherers
an Sie weiterleiten. Einige Beispielfälle werden in einem
jährlichen Bericht veröffentlicht. Dazu werden alle
Personenangaben vollständig anonymisiert.
Werden für das Verfahren Gebühren erhoben?
Nein. Für Sie als Beschwerdeführer ist das Verfahren kostenlos.
Wo sind die Regeln des Verfahrens nachzulesen?
Das Ombudsmannverfahren gegen Versicherungsunternehmen ist in der
Verfahrensordnung des Versicherungsombudsmanns (VomVO) geregelt. Dort
sind die Zuständigkeiten und die Abläufe des Verfahrens
festgehalten. Ergänzend wendet der Ombudsmann die
Zivilprozessordnung (ZPO) an.

